2011

Wird die SCHARIA in Österreich angewendet?

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Begriff und Geltung der Scharia

Scharia, auf Deutsch „der Weg zur Tränke“ oder auch der „gebahnte Weg“, ist die, aus dem arabischen stammende Bezeichnung für islamisches Recht. Es ist religiös begründet, wird auf die Offenbarung zurückgeführt und enthält die Gesamtheit der Normen für das Handeln der Menschen im Verhältnis zu Gott und zu den Mitmenschen. Es gibt religiöse Vorschriften, wie etwa das Beten, das Fasten, die rituelle Reinigung, die Pilgerfahrt und die Wohltätigkeit. Es gibt auch rechtliche Vorschriften, die im Verkehr der Menschen untereinander gelten. Dazu gehört z.B. das Vertrags-, Familien-, Erb- und Strafrecht. Das Strafrecht ist besonders streng und sieht grausame Strafen auch für - nach unseren Begriffen - geringfügige Vergehen vor. Dieben wird die Hand abgehackt, für Blasphemien (z.B. einem Teddybären den Namen Mohammed zu geben) droht die Todesstrafe, für Ehebruch, öffentliche Auspeitschungen und Steinigungen.
Bis ins 19. Jahrhundert galt die Scharia in der gesamten islamischen Welt. Es war ist kein kodifiziertes Recht (Kodifikation ist die systematische Erfassung aller einzelnen Rechtsnormen eines Sachgebietes in einem Gesetzbuch). Der Rechtssprechung lag ausschließlich die Lehrtradition der Rechtsschulen zugrunde. Als Quellen gelten der Koran, das Vorbild des Propheten und die Sunna (die Summe der wegweisenden Taten des Propheten, die „Hadithe“). Die konkrete Anwendung geschieht durch Fatwas, religiöse Gutachten oder Lehrentscheidungen, die von Religionsgelehrten (Muftis, im Iran die Ayathollas) aufgrund der Interpretation von Koran und Sunna getroffen werden.
Seit Mitte des 19. Jh´s wurden in fast allen Staaten der islamischen Welt bis auf das Familien- und Erbrecht weite Teile der Rechtspflege dem Anwendungsbereich der Scharia entzogen. Nach dem 2. Weltkrieg wurden auch diese Bereiche vielfach zu staatlichem Recht. Die Türkei schaffte 1926 die Scharia vollständig ab und führte ein auf dem schweizerischen Recht basierendes Zivilgesetzbuch ein. In Saudi-Arabien, im Sudan, im Iran, in Somalia und Teilen Pakistans gilt sie hingegen nahezu uneingeschränkt. Die Wiedereinführung der Scharia in allen Rechtsgebieten gehört zu den Hauptforderungen des islamischen Fundamentalismus.

Das Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG)

Das IPRG enthält Regelungen zur Frage, welches Recht zur Anwendung kommen soll, wenn es Sachverhalte mit Auslandsberührung gibt. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen mehrere Privatrechtsordnungen miteinander sozusagen konkurrieren bzw. kollidieren. Bedenken Sie bitte, dass die Rechtsordnungen (ROen) der einzelnen Staaten tw. sehr unterschiedliche Regelungen haben. So werden z.B. Schadenersatzansprüche (Immaterialgüterrecht) wegen Wertminderung nach einem Autounfall nicht überall befriedigt. Es gibt in einigen Ländern einen Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, wenn wegen eines Unfalles das Eintreffen am Urlaubsort erst einige Tage später als geplant möglich ist, in anderen wiederum nicht. Genauso sind unterschiedliche Regelungen im Erbrecht, im Familien- und Eherecht (Scheidung, Unterhalt, Obsorgerechte), im Vertrags- und Liegenschaftsrecht an der Tagesordnung. In solchen Fällen entscheidet das IPRG, welche nationale Rechtsordnung (RO) zur Anwendung kommt. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, dass diejenige RO zur Anwendung kommt, zu der die stärkste Beziehung besteht. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den unterschiedlichen ROen für die Rechtssuchenden geschaffen werden.
Die Vorschriften heißen daher auch Kollisions- oder Verweisungsnormen. Die Entscheidungen dazu sind oft Gegenstand langer Auseinandersetzungen. Als Kriterien für die Entscheidung ob inländisches oder das Recht des Herkunftslandes zur Anwendung kommt, werden z.B. bei Immigranten die Aufenthaltsdauer, die Beherrschung der Landessprache, die Integration und das Zentrum der wirtschaftlichen Interessen herangezogen. Kann man von einer guten Integration sprechen, kommt inländisches Recht zur Anwendung.
Es gibt auch Bereiche, für die fixe Zuordnungen vorgesehen sind. So gilt z.B. im Erbrecht, dass das Recht desjenigen Staates gilt, dessen Staatangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Dieser Staat ist auch für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zuständig. Ist also ein Erbe zwar Österreicher, der Erblasser aber Franzose, so kommt die französische RO zur Anwendung. Bei Rechten an unbeweglichen Sachen (Liegenschaften) kommt immer die RO des Staates zur Anwendung, in dem sich die Sache befindet.
Ist ein österreichisches Gericht zuständig, hat es auf eine Vorbehaltsklausel (ordre public)zu achten, wonach eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Recht auf persönliche Freiheit oder auf Gleichberechtigung verletzt wird. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österr. Rechtes anzuwenden.
Das österreichische IPRG kommt nur zur Anwendung, wenn feststeht, dass ein österreichisches Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat. Ist ein Gerichtsstand im Ausland gegeben, gelten dessen Verweisungsnormen. Es muss zunächst also geklärt werden, welches Gericht für die Entscheidung zuständig ist und welches Recht (nach der österreichischen RO) anzuwenden ist. So ist es durchaus möglich, dass ein österreichisches Gericht einen Streitfall mit einem Italiener nach italienischem Recht entscheidet oder umgekehrt. Ereignet sich etwa ein Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden zwischen einem Österreicher und einem Griechen in Serbien, so bestimmt das IPRG, dass die Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfallortes zu beurteilen seien, also in diesem Fall nach serbischem Recht (so sind die Unterschiede für Beide beseitigt). Anzumerken ist hier allerdings, dass es daneben auch zwischenstaatliche Übereinkommen gibt, die andere Regelungen vorsehen können. Auch im Rahmen der EU wurde gerade in diesem Bereich inzwischen für stark vereinheitlichende Regelungen gesorgt. Im Vertragsrecht wiederum gilt, dass dann, wenn beide Partner Kaufleute sind, der Gerichtsstand und die anzuwendende RO vereinbart werden können.

Das klingt sperrig. Beispiele aus der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) sollen zum Verständnis helfen.

1) Während der Überstellung der unter monegassischer Flagge segelnden Jacht „Raffaela“ von Griechenland nach Pula (Kroatien) durch einen österr. Freizeitskipper (für ein Pauschalentgelt von ÖS 10.000,-), brach der Mast, wodurch die Jacht manövrierunfähig wurde und in der Folge von einem italienischen Fischerboot nach Italien geschleppt wurde. Der Masseverwalter des Eigentümers der Jacht wollte den Schaden (ATS 230.000) vom Skipper, weil dieser sorgfaltswidrig mit dem Boot umgegangen sei. Der OGH qualifizierte den Überstellungsvertrag für das Boot als Werkvertrag, der nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem der, der die Nicht-Geldleistung erbringt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser war in Österreich, daher wurde österr. Recht angewandt, wonach eine Schadenersatzverpflichtung auch bei einer „Schlechterfüllung“ eines Vertrages nur entsteht, wenn ein Verschulden gegeben ist.. Ein Verschulden des Skippers konnte aber nicht nachgewiesen werden, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

2) Es ging um eine Scheidung und um die Frage, ob der Frau ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustünde.
Sachverhalt:
Das Paar hatte 1983 in Medina geheiratet. Bereits zuvor war der Mann nach Österreich zugewandert, seine Frau folgte ihm nach der Eheschließung nach. Die Ehe war zwar kinderreich, die Beziehung aber offenbar nicht besonders glücklich. Schon Ende der 80er Jahre kam es zu bösen Auseinandersetzungen. Auch finanziell war die Situation nicht rosig, die Familie lebte zunächst von Zuwendungen Dritter. Erst 1989 konnte der Mann einen Arbeitsplatz bekommen. Mitte der 90er Jahre kamen das 4. und 5. Kind auf die Welt. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten verschlechterte sich weiter. 2003 wurde schließlich die Scheidungsklage eingebracht. 2008 wurde das Scheidungsurteil rechtskräftig. Die Gerichte hielten fest, dass beide Eheleute gleichermaßen Schuld am Scheitern der Ehe traf.
Die Frau hatte in den letzen Jahren von kurzfristigen Jobs und der Hilfe Dritter gelebt. Es ging nun um die Frage, ob sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe.
In Saudi-Arabien gilt die Scharia. Nach deren Bestimmungen darf die Frau im Falle einer gerichtlichen Scheidung lediglich für die sogenannte „Wartezeit“, das ist 3 Monate nach der Scheidung, Unterhalt erhalten. Eventuell muss der Mann noch eine „Brautgabe“ erfüllen. In manchen Orten ist auch die „Muta“, ein einmaliger Abfindungsbetrag, üblich. Ein Unterhalt über 3 Monate hinaus ist aber in keiner Weise vorgesehen.
Die Frau ist in Österreich eingebürgert, der Mann aber nicht. Die letzte gemeinsame Staatsbürgerschaft war die saudiarabische, somit ist das dort geltende Recht auch von österr. Gerichten anzuwenden.
Der OGH kam nun zu dem Ergebnis, dass die Regel, wonach die Frau nach der Ehe nur mehr 3 Monate lang Unterhalt bekommt, nicht fundamental gegen das österr. Recht (ordre public) verstoße. Schließlich gelte auch hierzulande, dass bei einem beidseitigen Verschulden der Eheleute nicht zwingend ein Unterhalt zugesprochen werden muss. Wenn ein Unterhalt festgesetzt wird, kann dieser auch zeitlich begrenzt werden. Eine Verletzung der „Grundwertungen der österreichischen RO“ läge etwa dann vor, wenn das Recht auf persönliche Freiheit oder auf Gleichberechtigung verletzt wird.
Im Ergebnis ist also die Scharia in diesem Fall auch in Österreich anwendbar, die Frau erhält keinen nachehelichen Unterhalt. Der Mann muss allerdings Unterhalt für die Ehejahre nachzahlen, in denen die beiden bereits getrennt lebten. Nicht zulässig wäre die nach der Scharia mögliche Vorgangsweise der einseitigen Verstoßung der Ehegattin durch den Mann, weil diese gegen die in Österreich geltenden Grundwerte (ordre public) verstoßen würde.

3) Ein junger Mann, verliebte sich in eine 17 jährige Frau. Beide lebten in Vorarlberg und hatten die türkische Staatsbürgerschaft. Die Auserwählte erwiderte aber diese Gefühle nicht. Die Eltern vereinbarten ungeachtet dieses Umstandes, dass die Beiden heiraten sollten. Der Vater des Mannes richtete eine Verlobungsfeier für knapp 800 (!) Gäste aus und fuhr in die Türkei, um das Hochzeitskleid zu kaufen und Karten drucken zu lassen. Einige Monate später zog die „Braut“ von Zuhause aus und heiratete einen anderen. Der nun Verlassene begehrte die Kosten der Verlobungsfeier, des Kleides und der Hochzeitskarten von seiner Auserwählten nach einer Bestimmung des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das inhaltlich aus der Schweiz übernommen wurde. Der OGH entschied, dass türkisches Recht anzuwenden sei. Danach sind die frustrierten Verlöbniskosten aber kein ersatzfähiger Schaden (in Österreich schon). Von den Vorbereitungskosten für die Hochzeit (Kleid und Karten) müsse die Frau aber die Hälfte zahlen, da sie nicht klar genug ihre Ablehnung geäußert hatte.

4) Während eines Fußballspieles zwischen 2 Gastarbeitermannschaften versuchte ein Verteidiger den Ball vom Strafraum mit einer Schere wegzuschlagen und der Angreifer ihn mit dem Kopf ins Tor zu befördern. Bei diesem Kampf um den Ball verletzte sich der Angreifer schwer, indem er 5 Zähne verlor. Er begehrte Schadenersatz. Der OGH entschied, dass österr. Zivilrecht anzuwenden sei, denn das Schaden verursachende Verhalten sei in Österreich gesetzt worden. In der Sache selbst wurde der Anspruch abgewiesen, da dem Verteidiger kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden konnte, was aber Voraussetzung für eine Ersatzpflicht wäre. Wer an einer (Kampf-)Sportart teilnimmt, setzt sich freiwillig den typischen Gefahren dieser Sportart aus. Ein „hohes Bein“ kommt immer wieder vor, ist also ein typischer Regelverstoß und daher nicht rechtswidrig.

Zusammenfassung

Im Rahmen des IPRG kann es also zu Anwendungen von Rechtsvorschriften ausländischer Vorschriften und damit auch solcher der Scharia in Österreich kommen.
Gänzlich ausgeschlossen ist die Anwendung verfahrensrechtlicher, strafrechtlicher und religiöser Bestimmungen.

Mai 2011

Dr. Ziegelbauer
 

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