2011

Der Islam - Gefahr oder Friedensreligion?

k.A.

FDIn: Sind Islam-Kritiker rechtspopulistisch?

HK: Die Islamdebatte in Deutschland war bisher weitestgehend geprägt durch einen ebenso chaotischen wie hysterisch-polemischen Verlauf. Im Zentrum standen und stehen deshalb weniger die tatsächlichen Beschaffenheitsmerkmale des Islam, sondern vielmehr größtenteils groteske Vorwurfs- und Diffamierungsrituale zwischen den medial in Szene gesetzten Hauptakteuren:

1. Den tonangebenden proislamischen Kräften in Wirtschaft, Politik, Kirchen etc., denen es um gute Geschäftsbeziehungen mit islamischen Ländern, Wählerstimmen muslimischer Zuwanderer, interreligiöse Kartellbildung und integrationspolitische Pfründesicherung geht.

2. Den staatlich hofierten Vertretern der orthodoxen Islamverbände, die aber nur eine Minderheit der Zuwanderer aus islamischen Ländern repräsentieren.

3. Den sogenannten rechtspopulistischen Anti-Muslim-Akteuren, die sich mit ihren Verbindungen ins rechtsradikale und christlich-fundamentalistische Lager besonders gut dazu eignen, Islamkritik - ganz im Sinne der herrschenden Interessen - generell in Verruf zu bringen.

Auf der Strecke bleibt dabei nicht nur die öffentliche Wahrnehmung der fortschrittlich-emanzipatorischen Auseinandersetzung mit dem Islam, sondern auch der wesentliche Tatbestand, dass der orthodoxe Islam und seine islamistische Zuspitzung selber eine extrem rechtskonservative beziehungsweise rechtsextremistische Erscheinung darstellen. In dem Buch „Feindbild Islamkritik“ haben meine MitautorenInnen und ich diese Zusammenhänge gründlich beleuchtet.

Ist es nicht falsch, Glaubensbekenntnisse mit ihren moralisch-religiösen Überzeugungen, in politische Kategorien einzuteilen? Sollte Religion nicht aus dem politischen Hick-Hack herausgehalten werden?

Formal lässt sich der Islam zunächst als Sonderform des monotheistischen Offenbarungsglaubens bestimmen und gilt mithin als „Religion“. Dabei wird „Religion“ herkömmlich in vordergründiger Weise als Glaube an die Existenz eines personalen Schöpfergottes angesehen, auf den sich die gläubigen Menschen in rituellen (gottesdienstlichen) Praktiken beziehen.

Metatheoretischer Grundirrtum: Anwendung des naiv-vordergründigen Religionsbegriffs auf den Islam

Tatsächlich aber tritt monotheistische „Religion“ niemals nur als reiner Gottesglaube gepaart mit spiritueller/ritueller Praxis auf, wie es der vordergründig-unvollständige Religionsbegriff suggeriert.
Vielmehr verweisen sowohl die Sprache der Gewalt in den heiligen Schriften der Juden, Christen und Muslime als auch der dort zum Ausdruck kommende exklusive Geltungsanspruch des Ein-Gott-Glaubens darauf, dass ein eifernder und herrschsüchtiger Gott das Zentrum des monotheistischen Gottesglaubens ausmacht.
Von entscheidender Bedeutung ist deshalb der Tatbestand, dass aus der unbewiesenen Behauptung der Existenz Gottes nicht etwa nur Kulthandlungen folgen, sondern ein absolut gültiger Vorschriftenkatalog sowie eine sich darauf gründende Ordnungslehre und Ethik abgeleitet und mit einer Furcht einflößenden Jenseitslehre kombiniert werden.

Damit erweist sich der religiöse Gottesglaube immer auch als Erzeugungs- und Stabilisierungsinstanz zwischenmenschlicher Herrschaftsverhältnisse. So werden zum einen abwertende Grenzziehungen zwischen Gläubigen und Ungläubigen, Rechtgläubigen und Andersgläubigen, wahren Gläubigen und Zweifelnden etc. markiert und zum anderen vorgegebene und sich herausbildende Abhängigkeits- und Unterwerfungsverhältnisse legitimiert. Das betrifft zum Beispiel patriarchalische Verhältnisse, Formen der Sklaverei und feudale Knechtschaftsstrukturen.

Dieser gesellschaftliche Normierungsdrang gilt insbesondere für den Islam, der in seinem Herrschaftsgebiet bislang noch keine durchsetzungsfähige Aufklärungsbewegung hinnehmen musste, die dessen absolute Geltungsmacht nachhaltig einzuhegen und wirkungsvoll einzudämmen vermocht hätte. Ob die aktuellen Aufstandsbewegungen in den arabischen Ländern hier eine Änderung herbeiführen, bleibt abzuwarten. Bislang ist eine radikale Infragestellung der absoluten Geltungsmacht des Islam bestenfalls von Oppositionellen gegen die iranische Gottesdiktatur zu vernehmen.

Nach meiner Einschätzung trifft der algerische Schriftsteller Boualem Sansal den Nagel auf den Kopf, wenn er feststellt: „Der arabische Frühling hat noch gar nicht begonnen. Das wahre Gefängnis ist nicht die Diktatur. Die Diktatur ist nur die erste Mauer, aber dahinter befindet sich das echte Gefängnis, sozusagen der Hochsicherheitstrakt, das sind die Kultur und die Frage des Islam. Diese Probleme wurden noch nicht angegangen, und darum sage ich, der arabische Frühling hat noch nicht wirklich begonnen.“

In Ägypten und Tunesien erweisen sich aktuell die Islamisten als die stärksten Kräfte. Kaum ist Ghadaffi tot, schon wird in Libyen nach der Scharia und der Wiedereinführung der islamischen Vielehe gerufen.

Aber Muslime behaupten doch immer der Islam sei eine Religion des Friedens?

Die ebenso aufdringliche wie vorlaute Legende besagt, der Islam sei friedlich, tolerant und leicht in Einklang zu bringen mit den Prinzipien der menschenrechtlichen Moderne. Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall.
Aus der Perspektive einer kritischen Gesellschafts- und Subjektwissenschaft ergibt sich jedenfalls ganz klar, dass der Islam als religiös-weltanschauliches System, bestehend aus korrelierenden Behauptungen, Wertungen, Normen, Vorschriften, Handlungsaufforderungen etc. die ‚Programmiersprache’ bzw. ‚Grammatik’ einer kulturspezifischen Herrschaftsordnung darstellt. Dabei bilden der Koran, die Hadithsammlung, die Scharia (in Form von vier Rechtsschulen) sowie die dominanten Auslegungsdogmen der Religionsgelehrten die objektiven Grundquellen dieses herrschaftskulturellen Programmiersystems.
Im Einzelnen lassen sich - in gebotener Kürze - folgende Grundinhalte dieses religiös-normativen Programmiersystems feststellen:

Das fundamentale Kettenglied der ‚totalen’ Herrschaftslehre des orthodoxen Islam besteht darin, dass er sich selbst als natürliche beziehungsweise naturgemäße Ur-Religion der Menschen setzt (din al-fitra). Auf diese Weise wird im gleichen ideologischen Atemzug die islamische Form der Gottesfiktion naturalisiert und die menschliche Natur islamisiert.
Demnach wird jeder Mensch im Grunde als Muslim geboren. Erst widrige soziokulturelle Einflüsse des äußeren Milieus machen ihn zu einem Juden, Christen, Polytheisten, Atheisten etc. und verhindern seine „naturgemäße“ islamgerechte Ausformung.

Das heißt: Die islamische, von Gott verliehene Ursprungsnatur des Menschen wird nach der Geburt durch eine nichtislamische Umwelt verdorben. Folgerichtig gilt der durch negative äußere Einwirkungen zum Nicht-Muslim gewordene Mensch im Diskurs des orthodoxen Islam als sekundär verdorbener Mensch, dem im Sinne eines religiösen Anthropologismus und Naturalismus keine gleichen Rechte zugestanden werden können. Denn insofern jemand durch Umwelteinflüsse in den Zustand des Nicht-Muslim-Seins abgedrängt worden ist oder qua Apostasie in diesen Zustand überwechselt, begibt er sich in einen Zustand naturwidriger beziehungsweise das ‚volle’ (islamische) Menschsein unterschreitende Ungläubigkeit/Inferiorität.

Der Islam ist weder friedlich noch tolerant, sondern extrem herrschaftsexpansiv und repressiv

Infolgedessen kann der Islam keine Gleichberechtigung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen zulassen. Sehr klar kommt der islamische Überlegenheits- und Führungsanspruch in Sure 3, Vers 110 des Korans zum Ausdruck:
„Ihr seid die beste Gemeinde, die für die Menschen erstand. Ihr heißet, was Rechtens ist, und ihr verbietet das Unrechte und glaubet an Allah“. Dementsprechend ist den Muslimen vorgeschrieben, gegen die Ungläubigen zu kämpfen, bis alles an Allah glaubt (Sure 2, Verse 193 und 216.)

Wird den monotheistischen „Buchbesitzern“ und Konkurrenten (Juden und Christen) in diesem Herrschaftskonzept immerhin noch der Status von schutzbefohlenen Bürgern zweiter Klasse (Dhimmis) zugestanden, die gedemütigt eine Schutzsteuer entrichten müssen, so hatten Polytheisten (im Frühmittelalter) und hätten Atheisten (Freidenker, Religionsfreie) heutzutage im Falle des Erkanntwerdens unter islamischen Vorherrschaftsbedingungen nur die Wahl zwischen dem Übertritt zum Islam oder dem Tod.
Die Entstehung und Reproduktion einer religionfreien Lebensweise war und ist dementsprechend unter islamischen Herrschaftsverhältnissen gar nicht möglich. Deshalb hören wir auch viel von verurteilenswerter Christenverfolgung in islamischen Ländern, aber so gut wie nichts von Atheistenverfolgung. Etwas, was nicht existiert, weil man es bereits im Keim erstickt hat, muss man nicht verfolgen. „Siehe, schlimmer als das Vieh sind bei Allah die Ungläubigen, die nicht glauben.“ (Sure 8, 55).

Trotz dieser Ungleichheiten, scheint der Islam Frauen zu respektieren. Feministinnen, die sich zum Islam bekennen treten immer öfter in der Öffentlichkeit auf.

Der Islam respektiert die Frauen nur insofern, als sie sich in die ihnen „göttlich“ vorbestimmte Rolle als untergeordnete und gehorsampflichtige Dienerinnen einfügen. Mittlerweile gibt es eine kaum noch überschaubare Enthüllungsliteratur, in der unterschiedlichste muslimische Frauen aus unterschiedlichsten sozialen Kontexten ihre biographischen Unterdrückungserfahrungen schildern und dabei ein verblüffend einheitliches Repressionsmuster erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund halte ich das Auftreten von islamischen „Feministinnen“ für – gelinde gesagt – sehr unglaubwürdig.
Tatsache ist vielmehr, dass die patriarchalische Beherrschung und Ungleichstellung der Frau eine weitere wesentliche Achse des islamischen Herrschaftssystems bildet. Die Grundlage hierfür bieten die folgenden unmissverständlichen Aussagen des Korans: (Sure 4, Vers 34):
„Die Männer sind den Frauen überlegen wegen dessen, was Allah den einen vor den anderen gegeben hat, und weil sie von ihrem Vermögen (für die Frauen) auslegen. Die rechtschaffenen Frauen sind gehorsam und sorgsam in der Abwesenheit (ihrer Gatten), wie Allah für sie sorgte. Diejenigen aber, für deren Widerspenstigkeit ihr fürchtet - warnet sie, verbannt sie aus den Schlafgemächern und schlagt sie. Und so sie euch gehorchen, so suchet keinen Weg wider sie; siehe Allah ist hoch und groß.“ (Sure 4, Vers 34.)
„Eure Frauen sind euch ein Acker. Gehet zu eurem Acker, von wannen ihr wollt“ (Sure 2, Vers 223).

Frauen und Apostaten als Objekte islamischer Herrschaft

Diese patriarchalische Ungleichstellung und Herrschaftsbeziehung zwischen den Geschlechtern, die sich bis in das islamische Erb- und Zeugenschaftsrecht hinein fortsetzt, wo Frauen nur die Hälfte eines Mannes wert sind, ist untrennbar mit einer repressiven Sexualmoral verknüpft. In deren Mittelpunkt steht ein Bild von der Frau als einem permanenten Ausstrahlungsherd satanischer Versuchungen, der unter fortwährender männlicher Gehorsamskontrolle zu halten ist. Zur Bannung der vom weiblichen Wesen ausgehenden Versuchung und zur Eindämmung der daraus erwachsenden Gefährdungen schreibt die praktische Ethik des Gesetzes-Islam eine Reihe von operativen Maßnahmen vor. Ihre wichtigsten sind:

a) eine rigorose voreheliche Trennung der Geschlechter

b) die weitgehende Verbannung der Frauen aus dem öffentlichen Raum

c) die Verschleierung der Frauen in der Öffentlichkeit.

Der moralische Vergesellschaftungseffekt dieses islamischen Geschlechtsdiskurses besteht nun darin, dass Frauen, die sich ‚unvorschriftsmäßig’ verhalten, also sich zum Beispiel unverschleiert und ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit bewegen, als moralisch defizitär und damit als ‚Freiwild’ angesehen werden.

Fatal wirkt sich in diesem patriarchalischen Herrschaftskontext obendrein der elementare Tatbestand aus, dass die islamische Mannesehre unmittelbar an das normativ einwandfreie Verhalten seiner weiblichen Verwandten gekettet ist, so dass öffentlich bekannt gewordene ‚Fehltritte’ wie Fremdgehen’ der Ehefrau, Verlassen des Ehemannes, Verweigerung des Beischlafs nach Zwangsverheiratung, Eingehen einer verbotenen Ehe mit einem Nicht-Muslim oder ähnliche Unbotmäßigkeiten oder Eigenwilligkeiten drakonische Strafen wie Steinigung oder Auspeitschen nach sich ziehen. Ein Beispiel hierfür ist die Praxis der sogenannten Ehrenmorde.

Im Gegensatz zu anders lautenden Behauptungen kennt der Islam auch keine Glaubensfreiheit. So darf das Individuum, das als Kind eines muslimischen Vaters in eine islamisch bestimmte Sozialordnung hineingeboren wird, seine Religion nicht etwa selbstbestimmt auswählen. Nichtanerkennung oder Distanzierung vom Islam wird als Abfall vom ‚rechten Glauben’ gewertet und massiv bestraft.
So ist ein männlicher Apostat zum Tode zu verurteilen, wenn er nicht widerruft, eine weibliche Abtrünnige hingegen soll so lange gefangen gehalten werden, bis sie widerruft. Wenn auch die Todesstrafe für Glaubensabfall seit dem 19. Jahrhundert tendenziell durch Gefängnisstrafe, Verbannung, Einziehung des Vermögens und Annullierung der Ehe ersetzt worden ist, so ist doch der von dieser Norm ausgehende massive, sozialisatorisch wirksame Unterwerfungs- und Anpassungsdruck auf den Einzelnen erhalten geblieben.
Es ist deshalb begründet davon auszugehen, dass zahlreiche Menschen nicht aufgrund eines autonomen Überzeugungsbildungsprozesses, sondern nur infolge dieser sozialisatorisch-kulturellen Drucksituation und Alternativlosigkeit Muslime geblieben sind.
Insofern ist unsere sprachliche Pauschalbezeichnung ‚die Muslime’ korrekturbedürftig. Die zentrale - auch integrationspolitisch bedeutsame - intramuslimische Unterscheidungslinie verläuft demnach nicht primär zwischen ‚Mehrheit der Muslime’ und ‚Minderheit islamistischer Extremisten’, sondern zwischen subjektiv überzeugten ‚streng gläubigen Muslimen’ konservativer bis „fundamentalistischer“ Couleur einerseits und innerlich glaubensdistanzierten ‚Zwangsmuslimen’ andererseits.

Es gibt doch aber auch andere, humanistische Formen des Islam, zum Beispiel den Euro-Islam.

Gerade für den Islam gilt, dass er als offenbarungsreligiöses Behauptungssystem keine beliebige Interpretation zulässt. So gelten die auf Mohammed herabgesandten Suren des Korans als unmittelbares, ewig und überall gültiges Gotteswort. Ganz unmissverständlich heißt es im Koran (Sure 10, 15): „Nicht steht es mir frei, ihn (den Koran, H. K) abzuändern aus eigenem Antrieb.“

Hinterfragendes und situativ relativierendes (historisch-kritisches) Interpretieren gilt deshalb im vorherrschenden orthodox-konservativen Gesetzes-Islam als Blasphemie. Entsprechend heißt es in einem Hadith: „Die beste Rede ist das Buch Gottes. Das beste Vorbild ist das Vorbild Muhammads. Und die schlechtesten aller Dinge sind die Neuerungen, die in die Religion eingeführt werden. Und was versprochen wurde wird eintreten - ihr könnt euch dem nicht entziehen“ (al-Buhari 1991, S. 485). Auf diese Weise wird das normative Gesamtgefüge des Islam gegenüber „Reformen“ grundsätzlich versiegelt.

Der Koran ist unmittelbares Gotteswort und damit nicht beliebig interpretierbar

Deshalb hilft es auch nichts, wenn nun die in defensiven Abgrenzungszwang geratenen muslimischen Mediensprecher ihre vorgeblich gemäßigte, liberale und humane Auslegung des Korans (die eigentlich gar keine sein darf) - gegenüber den kritisch gewordenen Nichtmuslimen im westlichen Ausland - als den „wahren Islam“ verkünden und alle anderen („fundamentalistischen“) Interpretationen für „nichtislamisch“ erklären.

Dabei übergehen sie, dass die von ihnen reaktiv verpönten „fundamentalistischen“ Glaubensbrüder und Glaubensschwestern ihrerseits für sich beanspruchen, als die „wahren Gläubigen“ zu gelten und sich in diesem intramuslimischen Streit um die „wahre Gläubigkeit“ immerhin auf folgenden Koranvers berufen können:

„Und nicht sind diejenigen Gläubigen, welche (daheim) ohne Bedrängnis sitzen, gleich denen, die in Allahs Weg streiten mit Gut und Blut. Allah hat die, welche mit Gut und Blut streiten, im Rang über die, welche (daheim) sitzen, erhöht. Allen hat Allah das Gute versprochen; aber den Eifernden (den mit der Waffe Streitenden) hat er vor den (daheim) Sitzenden hohen Lohn verheißen“ (Sure 4, 95).
Zudem muss bezweifelt werden, ob die Neuauslegung von grundrechtswidrigen bzw. antimenschenrechtlichen Aussagen, Normen und Vorschriften am Wesen dieser Aussagen etwas grundsätzlich zu ändern vermag, wenn sie nicht gänzlich deren Bedeutungsgehalt verkehren will. In diesem Fall wäre dann aber nicht eine Neuinterpretation, sondern eine Außerkraftsetzung angebracht. Welche Aussicht auf mehrheitliche Anerkennung oder Durchsetzbarkeit hätte aber eine solche Neuinterpretation oder Außerkraftsetzung?

Ist so eine grundsätzliche Kritik am Islam nicht trotzdem islamophob und rassistisch?

Islamkritik als Islamophobie zu diffamieren, zeugt von einem ebenso demagogischen wie hinterhältigen Vorgehen. Transportiert wird damit nämlich ein doppeltes Vorurteil mit umgekehrten Vorzeichen: Ein positives: Der Islam ist harmlos. Und ein negatives: Wer ihn ablehnt ist ein Phobiker - also ein krankhaft-irrationaler Mensch.

Noch weitgehend unaufgedeckt und unthematisiert ist bislang der projektive Abwehrmechanismus geblieben, der dem Islamophobie-Vorwurf zugrunde liegt. Mit dessen Hilfe soll nämlich nicht zuletzt von dem eigentlich zentralen Sachverhalt abgelenkt werden, dass die islamische Herrschaftsideologie ihrerseits ein multi-phobisches System darstellt, das auf spezifische Weise irrationale und reale Ängste generiert und kombiniert und damit die Unterwerfung der muslimischen Subjektivität absichert.
Im Zentrum dieses autoritär-hierarchischen Unterwerfungssystems steht die ‚theophobische Angst’ vor Gott/Allah als allmächtiger Überwachungs- und Strafinstanz; sodann die daraus abgeleitete ‚Sanktionsangst’, im Falle der Nichtbefolgung der islamischen Gesetze von den ‚geschichteten’ Autoritäten der Umma zur Rechenschaft gezogen zu werden sowie schließlich die ‚Angst vor Ehrverlust’, wenn die traditionelle Normativität äußerlich sichtbar verletzt wird.
Die gesamte Moderne mit ihren vielfältigen posttraditionellen Verunsicherungen und „Offenheiten“ stellt damit für den islamisch gebeugten und geprägten (dysfunktional sozialisierten) Menschen ein super-phobisches Kaleidoskop dar.
Kritik am Islam als „rassistisch“ zu bezeichnen ist schon insofern verfehlt, als dass „islamisch Sein“ weder ein biologisches noch ein ethnisches Merkmal ist, sondern ein überethnisches weltanschaulich-normatives Gesinnungsmerkmal, das auch zum Beispiel auf österreichische oder deutsche Konvertiten zutrifft.
Überhaupt ist die Verwandlung des Rassismusbegriffs in eine reine Diffamierungskeule dann erreicht, wenn jede nichtbiologistische Form der Kategorisierung von Menschen nach gruppenbezogenen Merkmalen und deren kritische Bewertung als „Rassismus“ gebrandmarkt wird. Damit soll offensichtlich zweierlei erreicht werden:
Zum einen die absolute Immunisierung bestimmter Gruppen vor Kritik und zum anderen die - ihrerseits „rassistische“ (demagogische) - Konstruktion einer Gruppe von „feindlichen Kritikern“/„Rassisten“. Dahinter steckt nicht nur wissenschaftlich unhaltbare terminologische Verwilderung, sondern der Versuch

a) durch diesen analytisch verfehlten semantischen Transfer einen ideologischen Diffamierungsmehrwert zu erzielen und sich gleichzeitig auch noch

b) um die Prüfung der Angemessenheit der Negativbewertung herumzumogeln.

Grundsätzlich kann ich mich in diesem Kontext nur der Auffassung von Sam Harris anschließen: „Auf nahezu jeder Seite ermahnt der Koran den ergebenen Moslem, Ungläubige zu verabscheuen. Auf nahezu jeder Seite bereitet er den Boden für religiöse Konflikte. Jeder, der solche Textpassagen zu lesen in der Lage ist und noch immer keinen Zusammenhang zwischen muslimischen Glauben und muslimischer Gewalt sieht, sollte besser einen Neurologen aufsuchen“.


Begriffs-Erklärungen

Scharia

Kritiker halten der Anwendung der Scharia in westlichen Ländern entgegen, dass die Scharia nicht mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (ECHR) urteilte in mehreren Verfahren, dass die Scharia „inkompatibel mit den fundamentalen Prinzipien in der Demokratie“ sei.

Als unfehlbare Pflichtenlehre umfasst die Scharia das gesamte religiöse, politische, soziale, häusliche und individuelle Leben, sowohl der Muslime, als auch das Leben der im islamischen Staat geduldeten Andersgläubigen (dhimma) insofern, als ihre öffentliche Lebensführung dem Islam und den Muslimen in keiner Weise hinderlich sein darf. Die Einheit zwischen Religion und Recht bringt in einem theokratischen Staatswesen auch die Einheit zwischen Religion und Staat mit sich, die sich in den arabisch-islamischen Staaten der Gegenwart (deren Staatsreligion der Islam ist) unterschiedlich bemerkbar macht.

„Rechte und Ansprüche der Menschen erscheinen grundsätzlich nur als Reflexe religiöser Pflichten. Daher ist die Freiheit des Einzelnen im Scheriatrecht weit mehr eingeschränkt als im abendländischen Recht. Während hier alles erlaubt ist, was nicht gesetzlich verboten ist, verbietet der Islam alles, was nicht gesetzlich erlaubt ist. Er kennt daher auch nicht den unser heutiges Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit; zulässig ist nur der Abschluss von Verträgen, die scheriatrechtlich erlaubt sind.“

Hadith

Der Begriff Hadith steht für überlieferte Nachrichten im Islam sowohl profanen als auch religiösen Charakters. Im islamisch-religiösen Gebrauch bezeichnet der Begriff die Überlieferungen über Mohammed: über seine Anweisungen, nachahmenswerte Handlungen, Billigungen von Handlungen Dritter, Empfehlungen und vor allen Dingen Verbote und religiös-moralische Warnungen, die im Koran als solche nicht enthalten sind. Die Summe dieser Überlieferungen mit ihrem normativen Charakter bildet die Sunna des Propheten und ist somit Teil der religiösen Gesetze im Islam; die Sunna ist nach dem Koran die zweite Quelle der islamischen Jurisprudenz (Fiqh).

 

Link-Liste

http://www.payer.de/islam/islam.htm#Begriff

http://de.wikipedia.org/wiki/Scharia

http://de.wikipedia.org/wiki/Hadith

http://de.wikipedia.org/wiki/Hartmut_Krauss

http://www.hintergrund-verlag.de/

 

© by Freidenkerbund Österreich, Dezember 2011

 

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